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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20 (https://dejure.org/2022,40586)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.08.2022 - L 15 AS 106/20 (https://dejure.org/2022,40586)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 (https://dejure.org/2022,40586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Bremer Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bremer Unterkunftskosten - für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bremer Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bremer Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch - Methodik-Fehler führt zu überhöhten Werten

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - juris Rn. 15 ff; Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 - juris Rn. 14).

    Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R - juris Rn. 16; Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 - juris Rn. 14).

    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der "Angemessenheit", handelt es sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BSG um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 - juris Rn. 15 m. w. N.; Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 14).

    Damit bleiben zwar durchaus Entscheidungsspielräume für Behörden und Gerichte, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt (vgl. dazu BVerfG vom 6. Oktober 2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R - juris Rn.16).

    Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit auch der Begriff der Angemessenheit durch die Verwaltung ist dabei grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R - juris Rn. 21).

    Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt, und auch nicht zur Erstellung eines eigenen schlüssigen Konzepts - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 - juris Rn. 28).

    Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R - juris Rn. 28).

    Daraus ergibt sich, dass bei den nicht einheitlichen abstrakten Angemessenheitswerten in einem Vergleichsraum die mit dessen Festlegung erfolgende Steuerungswirkung entfällt (vgl. dazu bei unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraums: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 - juris Rn. 37) und letztlich, sofern § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen ausgeschlossen würde - auch der in § 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck - Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen - unterlaufen.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts danach Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 19 ff.; ebenso: Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - juris Rn. 41).

    Die Festlegung entspricht außerdem der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Landeshauptstädten (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 18 ff. [Dresden]; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Leitsatz Nr. 3 [Bremen]; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 22 [München]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 - und BSG, Urteil vom 22. August 2021 - B 14 AS 13/12 R [Kiel]).

    Die Frage, welche Wohnungen dies sind, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen und gerichtlich zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 25).

    Jedenfalls ist auch ohne die Gewährung der Zuschläge in 13 von 23 Stadtteilen ausreichend anmietbarer Wohnraum vorhanden gewesen (vgl. zur Gefahr der Gettoisierung BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 27).

    Der Kläger hatte aufgrund der erfolgten Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten seit Jahren Kenntnis von der Obliegenheit, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, so dass ihm diese auch subjektiv möglich gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.).

    Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 34 f.).

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Dabei hat das BSG bereits in mehreren Entscheidungen (vgl. u. a. Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 - juris Rn. 34 m. w. N.) darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten finde, die bei im Streit stehenden Kosten der Unterkunft dadurch geprägt sei, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten sei und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen.

    Eine Stichprobenauswertung kann danach nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn 33; zu dem Verhältnis Kleinvermieter/Großvermieter, BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 - juris Rn. 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden.

    Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es dabei nicht aus, dass überhaupt private Vermieter berücksichtigt worden sind, sondern diese müssen entsprechend ihrem Anteil in der Stichprobe enthalten sein (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40), was ggf. durch eine entsprechende Gewichtung zu erreichen ist.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Eine Stichprobenauswertung kann danach nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn 33; zu dem Verhältnis Kleinvermieter/Großvermieter, BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 - juris Rn. 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden.

    Bestandsmieten, d. h. in diesem Fall Mietverträge, die bereits vier Jahre vor dem Stichtag (1. März 2016) abgeschlossen gewesen sind, haben - entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung - keine Berücksichtigung gefunden, was im Hinblick auf § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes aufkommen lässt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 27).

    Diese Vorgehensweise gewährleistet nach Auffassung des Senats, dass eine ausreichende Anzahl von preisgünstigen Wohnungen angeboten werden kann und ist grundsätzlich von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher methodisch nicht zu beanstanden (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 27).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 22).

    - grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 23).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 23).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen seien, bedürfe es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben würden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssten, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuteten (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rn. 30).

    Im Übrigen könne es auch ausreichen - so das BSG weiter -, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. insbesondere den Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Institut Wohnen und Umwelt, 2017, veröffentlicht auf www.bmas.de [folgend Forschungsbericht 478]) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rn. 24).

    Die dortigen Vorgaben haben allerdings nach den oben dargestellten Ausführungen des BVerfG orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahingehend, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    In einem ersten Schritt sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - juris Rn. 16).

    Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rn. 18 bzw. B 14 AS 33/08 R - juris Rn. 26).

    Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels übernommen werden (BSG Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - Leitsatz Nr. 3; BSG Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - juris Rn. 42).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) - je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (zum Ganzen bereits BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 13).

    Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 21).

    Die Übernahme nicht angemessener Kosten der Unterkunft - z. B. wegen Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit der Kostensenkung - ist der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rn. 18).

    Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:.

    Danach gilt der Vergleichsraum i. d. R. auch als Bereich, innerhalb dessen Daten ausgewertet werden müssen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rn. 19).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 106/20
    Damit wäre ein solcher Umzug eigentlich unwirtschaftlich und somit nach der Rechtsprechung des BSG unzumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 30 f.).

    Nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel - Stand November 2017 - der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. März 2018 aktuell gewesen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 25), lag der Grenzwert für zu hohe Heizkosten bei einer mit Fernwärme beheizten Gebäudefläche von 501-1000 qm bei einem Preis von 20, 20 EUR je qm.

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 52/20
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - L 18 AS 2141/17

    Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Grundsicherung

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R

    Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessene Kosten und Wohnungsgröße;

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abzug für Warmwasserbereitung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2018 - L 15 AS 309/17
  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2014 - L 6 AS 18/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 114/20
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 53/20
  • BSG, 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R

    Arbeitslosengeld II - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft -

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

  • LSG Hessen, 23.02.2024 - L 9 AS 139/19

    SGB II

    Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 - m.w.N.).
  • LSG Hessen, 23.02.2024 - L 9 AS 138/19

    SGB II

    Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 114/20
    Auf den Folgeantrag gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. September 2017 ab dem 1. Oktober 2017 erneut Leistungen nach dem SGB II. Dieser Bescheid war Gegenstand des weiteren vor dem Senat unter dem Aktenzeichen L 15 AS 106/20 geführten Berufungsverfahrens des Klägers.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 105/20
    Die Bewilligungszeiträume Januar bis Juni 2016, Juli bis Dezember 2016, Januar bis Mai 2017 und Oktober 2017 bis September 2018 sind Gegenstand der ebenfalls vor dem Senat unter den Aktenzeichen L 15 AS 52/20, L 15 AS 53/20, L 15 AS 114/20 und L 15 AS 106/20 geführten Berufungsverfahren.
  • SG Gießen, 05.07.2017 - S 25 AS 394/14
    Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2023 - L 15 AS 360/21
    Denn eine solche Schlussfolgerung kann aus einem als unschlüssig zu bewertenden Konzept gerade nicht ohne weiteres hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 - juris Leitsatz).
  • SG Gießen, 27.01.2016 - S 25 AS 225/14
    Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 - m.w.N.).
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